Zuchtrichtlinien

European-Group-Cat-Association
(vormals Euro Gus Cat Association)



§1:

Jedes Mitglied eines EGCA – Vereins ist berechtigt, einen Zwingernamen zu beantragen. Es sind in der Reihenfolge der Beliebtheit in dem Antrag drei Zwingernamen vorzuschlagen. Der Vorstand des EGCA – Vereins bewilligt den ersten Namen, wenn dieser noch nicht beim zentralen EGCA – Zwingerregister geschützt ist. Sollte dies doch der Fall sein, wird der zweite bzw. der dritte Name geschützt (es kann auch eine Registrierung bei einem Vereinsundabhängigen Zentralgeister erfolgen). Die Eintragung des Zwingernamens wird dem Antragsteller schriftlich bestätigt und gilt auf Lebenszeit.​


§2:

Mitglieder, die einen Zwingernamen haben, der bereits bei einem anderen Verein geschützt ist, müssen, wenn sie den Namen beibehalten wollen, diesen bei der EGCA zum Zwingerschutz anmelden.


§3:

Der Zwingername muß stets gleichbleibend, entweder vor oder nach dem Eigennamen des Jungtieres, welches in diesem Zwinger geboren wurde, stehen. Bei erworbenen Tieren darf auf keinen Fall der eigene Zwingername verwandt werden.


§4:

Der Zwingername ist bindend für alle im Haushalt des Mitgliedes lebenden Angehörigen. Jedes Mitglied kann nur einen Zwingernamen führen. Ein zweiter Zwingername im gleichen Haushalt ist nur dann gestattet, wenn der Partner eine völlig andere Rasse züchtet.


​​§5:

Jeder EGCA – Verein führt ein Zuchtbuch, in das jede reproduzierende Katze eines Mitgliedes eingetragen werden muß (hiervon ausgenommen sind Mitglieder deren Zwinger bei einem anderen Verein registriert ist und die vom EGCA – Verein keine Stammbäume beziehen). Registrierungen in anderen Vereinen (parallel und wahlweise) sind ausdrücklich verboten.​​


§6:

Die Würfe sollten in alphabetischer Reihenfolge benannt werden. Der erste Wurf sollte mit A beginnen; Q und X können weggelassen werden. Dem gewählten Eigennamen kann abweichend von der alphabetischen Reihenfolge die Bezeichnung der Fellfarbe oder ein Adelstitel (als grundsätzlicher Teil des Zwingernamens) vorangestellt werden. Eigennamen dürfen nur einmal innerhalb von zwölf Jahren verwandt werden (Ausnahme: irrtümlich falsche Angabe des Geschlechtes und dadurch bedingte Namensänderung). Der Titel „Champion“, „Int. Ch.“ usw. ist ebenso wie die Zuchtbuchnummer Bestandteil des Namens. Es werden ausschließlich Bewertungen anerkannt, die auf einer Ausstellung eines EGCA – Verein oder eines von der EGCA anerkannten Vereines erworben wurden. Im Zweifelsfall wird empfohlen, vor der Teilnahme an einer Ausstellung den Vorstand zu befragen.​​


§7:

Für jede eingetragene Katze erstellt der EGCA – Verein eine Ahnentafel, Experimental – Ahnentafel oder eine Register – Ahnentafel. Ahnentafeln werden für die Tiere ausgestellt, für die vier Generationen Rassegleichheit nachgewiesen werden. Experimental – Ahnentafeln werden grundsätzlich dann ausgestellt, wenn drei Generationen der Ahnen nicht der gleichen Rasse angehören.


§8:

Gehört die Elterngeneration nicht der gleichen Rasse an, so erhalten die Jungtiere in der Experimental – Ahnentafel keine Rassebezeichnung, sondern nur den Vermerk „Langhaar“, „Halblanghaar“ oder „Kurzhaar“.


§9:

Alle Katzen unbekannter Herkunft, die nicht eindeutig als Perser, EKH oder Siam zu definieren sind, oder Katzen die nicht eindeutig als Norwegische Waldkatze, Maine Coon oder Sibirische Katzen einzuordnen sind, werden nur als Langhaar, Halblanghaar oder Kurzhaar, ohne weitere Rassebezeichnung mit einer Registerahnentafel eingetragen. Mögliche errungenen Titelanwartschaften in einer bestimmten Rasse werden nicht in die Ahnentafel übernommen. Das Gleiche gilt für Katzen, deren Elterngeneration zwei verschiedene Rassen angehört, jedoch erhalten diese Experimental – Ahnentafeln.


§10:

Jungtiere aus der Verbindung sich ergänzender Rassen, z.B. Burma -Siam, Tonkanese – Burma/Siam erhalten vollwertige Ahnentafeln mit der jeweiligen Rassebezeichnung.


​§11:

Langhaarkatzen aus der Verpaarung Abessinier – Somali, Burma – Tiffany, Siam – Balinese, OKH und Mandarin erhalten Vollstammbäume, Kurzhaartiere jedoch mit der Rassezusatzbezeichnung VAR ( = Variant) über drei Generationen.​


§12:

Bombay gilt als Farbbezeichnung für schwarze Burmesen (vergleichbar Kartäuser = BKH blau). Jungtiere aus Bombay – Burma erhalten deshalb Vollstammbäume. Britisch Shorthair Katzen werden als BKH eingetragen. Genetische Abweichungen bzw. Sonderheiten werden in der Ahnentafel kenntlich gemacht.


​§13:

Jede Ahnentafel ist eine Urkunde, in der Eintragungen und Änderungen nur vom Zuchtwart des EGCA – Vereins vorgenommen werden dürfen. Zuwiderhandlung fällt unter den Begriff der Urkundenfälschung und wird strafrechtlich verfolgt. Die Ahnentafel wird vom Zuchtwart unterschrieben.​


§14:

Zuchtkaterbesitzer sind verpflichtet, ihren der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Zuchtkater immer unter Kontrolle und in tadellosem Zustand zu halten, sowie nur gesunde Zuchtkatzen zur Paarung anzunehmen. Der Nachweis über einen jährlichen Leukosetest oder eine Leucoseimpfung Impfung ist obligatorisch.Es ist bei Androhung von Vereinsausschluß verboten, zur Paarung Katzen anzunehmen, welche von Züchtern oder mit Registrierpapieren eines anderen Vereines, welcher von der EGCA nicht anerkannt ist, angenommen werden. Werden Katzen, die nicht registriert sind und deren Halter keinem Verein angehören, zur Verpaarung angenommen, zieht dies unweigerlich den Vereinsausschluss nach sich. Personen nach diesem Ausschlußverfahren dürfen von anderen EGCA – Vereinen nicht aufgenommen werden.


​§15:

Zuchtkater, welche in ein offizielles Deckkaterverzeichnis aufgenommen werden, sollten in der offenen Klasse mindestens einmal die Formnote „vorzüglich“ errungen haben, älter als 8 Monate sein und den Nachweis erbringen, mindestens einen lebenden Wurf gezeugt zu haben.​


§16:

Kater- sowie Katzenbesitzer sollten bestrebt sein, nur rassegleiche Tiere zu paaren. Eine Kreuzung verschiedener Rassen ist nur mit Zustimmung des Zuchtwartes des EGCA – Vereins möglich.


​§17:

Nur gesunde, ungezieferfreie, entwurmte und geimpfte Katzen dürfen einem, Zuchtkater zur Deckung zugeführt werden. Eine Zuchtkatze sollte erstmals mit vollendetem 8. Lebensmonat gedeckt werden. Aus medizinischen Gründen erwünschte Ausnahmen müssen vorher vom Zuchtwart des EGCA – Vereins genehmigt werden und bedürfen grundsätzlich eines tierärztlichen Nachweises in Form eines Attestes. Nach der Paarung darf die Katze mindestens 14 Tage keinen Kontakt zu anderen Katern haben. Zuchtkater, wie auch Zuchtkatze, sollten vor der ersten Paarung auf einer Internationalen Ausstellung mit der Formnote „vorzüglich“ bewertet worden sein. Die nachzuweisende Bewertung kann auf den Ahnentafeln des Wurfes entsprechend vermerkt werden, wenn der Kater und/oder die Katze noch keinen Titel führen.


§18:

Die Deckgebühr ist bei Abholung der Katze, bzw. nach erfolgter Paarung sofort fällig. Es ist nicht gestattet, sich anstelle der Deckgebühr ein Jungtier aus dem zu erwartenden Wurf versprechen zu lassen.


§19:

Bleibt eine Paarung ohne Erfolg, ist der Besitzer des Deckkaters nach Ablauf der normalen Trächtigkeitsdauer (63 – 68 Tage) sofort zu verständigen. Eine kostenlose Paarung mit dem gleichen Kater ist zu gewähren, es sei denn, der Zuchtkater ist mittlerweile kastriert worden, oder er ist verendet. In diesem Fall ist mindestens die Hälfte der erhaltenden Deckgebühr an den Katzenbesitzer zurückzuzahlen. Besondere Kosten für Transport und Verpflegung können im Falle einer Wiederholungsdeckung gesondert und angemessen in Rechnung gestellt werden.Der ersten Paarung soll die Wiederholungspaarung innerhalb von drei Monaten folgen.Bei Nichteinhaltung dieses Termins erlischt der Anspruch auf eine zweite, kostenlose Paarung oder auf sonstige Ersatzleistungen.


​§20:

Zur Sicherung von gesunden widerstandsfähigen Nachwuchs sowie zum Schutze der Mutterkatze sollte zwischen zwei Geburten einer Katze eine Pause von sechs Monaten liegen. Innerhalb von zwei Jahren sind drei Würfe erlaubt.


§21:

Würfe müssen innerhalb von drei Wochen dem Zuchtwart gemeldet werden. Die schriftliche Wurfmeldung zur Ausfertigung der Ahnentafel muß innerhalb von acht Wochen (bei Maskenkatzen 12 Wochen) nach der Geburt der Jungtiere erfolgen. Es ist der gesamte Wurf anzugeben. (auch Totgeburten) Bei Terminüberschreitung ist dem Vorstand des EGCA – Vereins freigestellt, pro Ahnentafel ein Bußgeld (dreifache Stammbaumgebühr pro Jungtier) zu erheben. Nach Ablauf von 16 Wochen werden keine Ahnentafeln mehr ausgestellt.Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmung wird Zuchtverbot erteilt.Die Anmeldefrist für weiße und vorwiegend weiße Katzen, sowie für Point Katzen kann auf Antrag bis zum Zeitpunkt des / der Tests, um bis zu sechs Wochen verlängert werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Zuchtwart.Generell gilt: Die Zucht von weißen Katzen ist unabhängig von der Augenfarbe nur dann zugelassen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die weißen und/oder vorwiegend weißen Elterntiere auf beiden Ohren hörend sind. Dies ist durch einen AUDIOMETRIETEST bei einem anerkannten und befugten Tierarzt nachzuweisen. Ausgenommen sind Türkisch Van Katzen, die zwar auch überwiegend weiß sind, aber nicht unter die Restriktion des Gen W fallen.Die Verpaarung weiß X weiß ist generell verboten.Hierzu gehört bindend, dass auch ein Chip bei den Elterntieren gesetzt ist und die Chipnummer auf der Wurfmeldung mit angegeben ist.Ein anerkannter Audiometrietest kann nur unter Narkose erfolgen. (z.B. Ketamin- Kombinationsnarkose)Eine Liste der derzeit autorisierten Ärzte wird auf Wunsch von der Zuchtbuchstelle ausgehändigt.Für alle Point Katzen wird dringend ein OPHTALMOLOGIETEST und das chipen vor Zuchteinsatz angeraten. Weiße und vorwiegend weiße Katzen, die zur Zucht eingesetzt werden, müssen vor Zuchteinsatz gechipt werden und den Negativnachweis des OPHTHALMOLOGIETESTS beim Zuchtwart einreichen.Perserkatzen und Exotic-Shorthair Katzen sollten vor Zuchteinsatz gechipt werden. Der Negativnachweis einer Polyzystischen Nierenerkrankung (der Einfachheit halber PKD genannt) durch Schallung bei einem autorisierten Tierarzt sollte im eigenen Interesse dem Zuchtwart vorgelegt werden .Bei Tieren die zur Zucht eingesetzt werden darf die Toleranz bei Vor- und/oder Unterbiss nur 2 mm betragen. Dies ist dem Zuchtwart mittels eines Tierarztattestes vor Zuchteinsatz nachzuweisen.


§22:

Über Rasse- und Farbzugehörigkeit eines einzutragenden Tieres entscheidet zunächst der Züchter mit der Wurfmeldung. In Zweifelsfällen bezüglich Rasse und Farbe eines Jungtieres ist der Zuchtwart des EGCA – Vereins zu Rate zu ziehen. Falls sich dennoch auf einer Ausstellung eine andere Farbe herausstellt, ist dieses dem Zuchtwart mitzuteilen. Der Richterbericht ist beizufügen.


§23:

Die Abgabe von Jungtieren ist erst ab einem Alter von 12 Wochen erlaubt, wenn diese gesund, frei von Parasiten und voll gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen schutzgeimpft sind. Unter zehn Wochen darf ein Jungtier keinesfalls ausgestellt werden.


§24:

Dem Käufer eines Tieres müssen Ahnentafel und Impfpaß ausgehändigt werden. Wir raten dringend, einen Kaufvertrag abzuschließen.


§25:

Die Weitergabe von Katzen für gewerbliche Handelszwecke, insbesondere an Zoohandlungen, Tierhandlungen, Pelztierfarmen, sowie als Versuchstier ist strengstens Verboten. Bei Verstoß gegen diesen Paragraphen wird der Vereinsausschluss vollzogen.


§26:

Mitglieder der EGCA – Vereine müssen über den Verkauf oder die Abgabe der von ihnen gezüchteten Jungtiere einen genauen Nachweis führen ( Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Rasse Farbe u. evtl. Chipnummer des Jungtieres.) Name und Anschrift des Erwerbers sowie das Abgabedatum sind auf Verlangen des Zuchtwartes diesem vorzulegen.Es wird im Hinblick der sich abzeichnenden Gesamteuropäischen Rechtslage (in Frankreich bereits durch Ministeriellen Erlass so vorgeschrieben) dringend empfohlen, einen genauen Nachweis über Ausgaben und Einnahmen bei der Zucht zu führen.


§27:

Eine Rückkreuzung auf ein Elternteil, sowie eine Halbgeschwisterverpaarung ist nur einmal in drei Generationen gestattet. Über Geschwisterverpaarungen entscheidet der Zuchtwart des jeweiligen Mitgliedsverein. In diesem Fall muß rechtzeitig ein Antrag mit Angabe von Gründen und Zuchtziel bei der Zuchtwartin des Vereins eingereicht werden.Bei nicht beantragter Verpaarung kann der Zuchtwart des jeweiligen Mitgliedsverein eine Strafgebühr für jeden geborenen Welpen festsetzen. Über die Höhe der Strafgebühr entscheidet der Zuchtwart im Einvernehmen mit dem Geschäftsführenden Präsidenten.


​§28:

Katzen mit körperlichen Mißbildungen jeder Art, sowie Tiere mit Wesensmängeln sind von der Zucht auszuschließen, wenn die „Mißbildungen“ nicht ursprünglich zum Phänotyp der Katze gehören wie z.B. Kurilian-Bobtail, Rexkatzen etc.Manx, Munchkin und Pudelkatzen, sind in Deutschland von der Zucht ausgeschlossen.Für alle Pointkatzen, gleich welcher Rasse, sollte ein Ophtalmologietest von den Elterntieren mit der Stammbaumbeantragung eingereicht werden.Für alle Kurzschwanz – Katzen ist die Vorlage einer Negativbescheinigung mit Chipnummer über die Schmerzfreiheit obligatorisch.Für alle Rexkatzen ist eine Bescheinigung beizubringen, dass die Anlage zu Schnurrhaaren vorhanden ist, bzw. zum Zeitpunkt der Untersuchung Schnurrhaare vorhanden sind. Auch für diese Katzen ist der Nachweis nur mit eingetragener Chipnummer gültig.​


§29:

Eventuelle Rasse- und Farbnummern der EGCA erfahren Sie vom Zuchtwart oder vom Generalsekretär. (derzeit werden alle Farben voll ausgeschrieben)​


§30:

Jeder Zwinger kann im Auftrag des Vorstandes von einem Beauftragten unangemeldet besichtigt werden.


§31:

Die EGCA – Vereine erwarten von ihren Einzelmitgliedern, daß sie ihren Katzen freien Kontakt mit Menschen und anderen Katzen der Hausgemeinschaft ermöglichen, auch Zuchtkater dürfen nicht völlig isoliert von Mitkatzen oder Menschen gehalten werden.


​​§32:

Käfighaltung ist bei Androhung von Vereinsausschluß und Anzeige beim zuständigen Veterinäramt strengstens untersagt.​​


§33:

Bei auftretenden Krankheiten ist es obligatorisch, den Rat und die Hilfe eines Kleintierarztes einzuholen. Katzen, die aus medizinischen Gründen zeitweise separat gehalten werden müssen, benötigen erhöhte menschliche Zuwendung und eine besondere hygienische Unterbringung. Infektiöse Krankheiten sind dem Zuchtwart umgehend zu melden.


​​§34:

Die Katzen müssen regelmäßig gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen geimpft werden. Einmal jährlich sollten alle Katzen auf Leukose getestet werden. Als wirkungsvoller wird eine Leukoseimpfung empfohlen. Die Ernährung der Katze muß artgerecht sein und ihren Bedürfnissen entsprechen. Krallenamputationen sind bei Androhung von Vereinsausschluß verboten, es sei denn, es liegen medizinische Gründe hierfür vor. Die Bestimmungen des jeweils gültigen Tierschutzgesetzes sind strengstens einzuhalten.


§35:

Im Falle hochinfektiöser Erkrankungen einer Katze (z.B. Leukose, FIP, Panleukopenie, Katzenschnupfen, Microsporie etc.), ist dem Zuchtwart sofort Meldung zu machen. Das betroffene Mitglied darf so lange keine Ausstellungen besuchen, keine Tiere verkaufen, keine Tiere züchten und keine Tiere zum Decken geben oder annehmen, bis dem Zuchtwart nachgewiesen ist, daß der Bestand wieder gesund ist.Jede Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand Es gilt in jedem Fall ergänzend zu den Zuchtbestimmungen die Satzung der EGCA. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen den Zuchtwart, für eine bestimmte Zeit Zuchtverbot zu erteilen.In schwerwiegenden Fällen kann der Vorstand ein Mitglied aus dem Verein ausschließen.​


§36:

Die Zuchtrichtlinien der EGCA sind Empfehlungen und nicht bindend für die Mitgliedsvereine, es sei denn, daß der Verein keine eigenen Zuchtrichtlinien hat.Die Zuchtrichtlinien beziehen sich auf den Gutachtenentwurf der Deutschen Bundesregierung zur Novellierung des Tierschutzgesetzes nach Anpassung an das Europäische Tierschutzgesetz. Deshalb können einzelne Bestimmungen entsprechend der Gesetze der einzelnen EU Staaten in den verschiedenen Ländern unterschiedlich sein und von den dort zur EGCA gehörenden Vereinen abgeänderte Zuchtrichtlinien haben.Europäische Vereine in nicht EU Ländern sollten, müssen aber diese Zuchtrichtlinien nicht gänzlich übernehmen.Anpassung an (Gutachten zur Auslegung von § 11 b Tierschutzgesetz (Verbot von Qualzüchtungen) vom 01.06.1998 und Europäisches Tierschutzgesetz


​Stand EGCA 01.01.20


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